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Tips/Infos

Das wir keine Rechtsberatung machen, stammen diese Informationen alle von entsprechenden Rechtsanwälten und Fachleuten, oder wurden aus Seiten im Internet kopiert.

Die Stichworte und Probleme sind alphabetisch geordnet. Klicken Sie auf den entsprechenden Buchstaben.

Eidesstattliche Versicherung

Gerichtsvollzieher                           Gemeinschaftseigentum

Insolvenzmasse                               Insolvenzverwalter

Kontopfaendung

Mahnung                                       Mahnverfahren                               Mahnbescheid

Sondereigentum                               Sondernutzungsrecht

Teilungserklärung                           Teilungsversteigerung

Verjaehrung                                     Vollstreckungsbescheid

Zwangsversteigerung

 

Die eidesstattliche Versicherung (nachstehend "e.V."),

 besser bekannt unter dem alten Namen Offenbarungseid, ist die letzte Möglichkeit Ihres Gläubigers herauszufinden, wo bei Ihnen evtl. noch gepfändet werden kann.

Wenn der Gerichtsvollzieher feststellt, dass es bei Ihnen nichts zu pfänden gibt, so kann der Gläubiger einen Antrag einreichen, dass Sie zur Abgabe der "e.V." vorgeladen werden. In der Praxis wird die Abgabe der e.V. von den Gläubigern häufig schon mit der Pfändung beim Gerichtsvollzieher beantragt. Wenn Sie die e.V. nicht abgeben, können Sie verhaftet und die Abgabe der e.V. erzwungen werden.

Verhaftung, Vorführungs- und Erzwingungshaft lohnen sich aber nicht: Bei der "e.V." müssen Sie nur zusammen mit einem Rechtspfleger oder Gerichtsvollzieher einen Fragebogen ausfüllen, der Ihre Vermögensverhältnisse erfasst.

Sie müssen allerdings in diesem Fragebogen auch Ihren Arbeitgeber, Ihre Bankverbindung, Ihren gesamten persönlichen Besitz sowie die abgeschlossenen Versicherungen angeben. Der Gläubiger erhält eine Kopie dieses Fragebogens. Dadurch erhält er Hinweise, wo er noch pfänden kann. Meistens aber merkt der Gläubiger nach einer "e.V.", dass sich weitere Zwangsvollstreckungen gegen Sie überhaupt nicht mehr lohnen, weil nichts mehr zu holen ist.

Die Abgabe der "e.V." oder Ihre Verhaftung wird in ein so genanntes "Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht eingetragen; dieser Eintrag hat ebenso wie die "e.V." drei Jahre lang Gültigkeit. Während dieser Zeit können die Gläubiger allerdings andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. eine Konto- oder Gehaltspfändung gegen Sie durchführen. Alle anderen Gläubiger, die auch die "e.V." von Ihnen verlangen, erhalten vom Gericht das Protokoll, aus dem sie ersehen können, dass bei Ihnen nichts mehr zu holen ist. Nur wenn ein Gläubiger bei Gericht glaubhaft macht, dass Sie wieder zu Geld und Wohlstand gekommen sind, kann auch innerhalb der drei Jahre verlangt werden, dass Sie erneut die "e.V." ablegen müssen.

Die "e.V." wird aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht automatisch am Ende des dritten Jahres nach Abgabe der "e.V." gelöscht oder wenn Sie die Forderung des Gläubigers bezahlen und Sie oder der Gläubiger die Löschung beantragen.

Vorteil der "e.V." ist also, dass Sie möglicherweise eine Zeitlang Ruhe vor Ihren Gläubigern haben; evtl. besteht jetzt die Möglichkeit, über Ratenzahlungen oder geringe einmalige Zahlungen mit Ihren Gläubigern zu reden oder einen Vergleich abzuschließen und so von den Schulden wegzukommen. Hierbei ist allerdings empfehlenswert, eine Schuldnerberatungsstelle einzuschalten.

Die Abgabe einer "e.V." ist nicht das Schreckgespenst, das oftmals noch durch die Stammtischgespräche geistert: In besonders schwierigen Situationen kann sie Ihnen möglicherweise sogar ein wenig Luft verschaffen. Wenn mehrere Gläubiger immer wieder versuchen, etwas bei Ihnen zu pfänden obwohl wirklich nichts mehr zu holen ist, kann die "e.V." jedem Gläubiger deutlich machen, dass für die nächste Zeit (bis zu drei Jahren) jede Zwangsvollstreckung unsinnig wäre. Allerdings sollten Sie die Fragen beim Gerichtsvollzieher unbedingt wahrheitsgemäß beantworten. Bewusste und offensichtliche Lügen werden bestraft, Sie kommen noch tiefer in den Schlamassel.

TIPP: Wenn Sie mehrere Gläubiger haben, sollten Sie allen die Abgabe der "e.V." mit Angabe von Datum, Aktenzeichen und Amtsgericht mitteilen. Die Gläubiger wissen dann, dass es sich nicht lohnt, bei Ihnen Pfändungsversuche zu unternehmen. Ausserdem dürfen die Gläubiger keine zusätzlichen Kosten verursachen (Schadensminderungspflicht). Vielleicht kommen Sie sogar zu einer Einigung mit Ihren Gläubigern.

 

Gerichtsvollzieher

  • · · Hausbesuch: Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen. Dieser kommt in der Regel unangemeldet und hat es in erster Linie auf Bargeld abgesehen. Ihn nicht in die Wohnung zu lassen, bringt nichts - er kann einen Durchsuchungsbefehl beantragen und dann sogar in Abwesenheit der Bewohner die Tür aufbrechen lassen.
  • · · Möglichkeiten: Sofern die Zahlung nicht auf einen Schlag möglich ist, kann man mit dem Gerichtsvollzieher Ratenzahlung vereinbaren. Immerhin lässt sich so die kurzfristige Versteigerung von Gegenständen vermeiden. Sind alle Schulden getilgt, entfernt der Gerichtsvollzieher die angebrachten Pfandsiegel und übergibt den Vollstreckungstitel


Insolvenzmasse
Die Insolvenzmasse umfasst nach der Legaldefinition des § 35 Insolvenzordnung (InsO) das gesamte Vermögen, welches dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört, und das er während des Verfahrens erlangt.

Die Insolvenzmasse dient der Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren im Wege der Gesamtvollstreckung. Nach der Aussonderung der nicht zum Verfahren gehörenden Vermögenswerte (z.B. aus Eigentum Dritter, etwa bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt) und der Berücksichtigung der Absonderungsrechte (aus Pfandrechten, aber auch etwas systemwidrig: Sicherungseigentum, das aber wirtschaftlich eher einem Pfandrecht gleicht) und dem Abzug der Verfahrenskosten, wird aus der vorhandenen Masse die Quote - nach welcher die Insolvenzgläubiger befriedigt werden - berechnet.

Die grundlegende Definition des § 35 InsO wird in den §§ 36, 37 InsO in Teilbereichen näher ausgeführt. In § 36 Abs. 1 InsO sind wichtige Einschränkungen enthalten. Zum Einen wird klargestellt, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterfallen, nicht zur Insolvenzmasse gehören (vgl. § 811 ZPO).

Die Vorschriften der §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) über die Zulässigkeit und den Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen oder des - an dessen Stelle tretenden - Einkommens, werden mit wenigen Ausnahmen für entsprechend anwendbar erklärt. Bei einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner bleibt so zunächst der Grundbetrag in Höhe von 930,- EUR monatlich pfändungsfrei (vgl. die Tabelle zu § 850c ZPO).

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzschuldner die Verfügungsbefugnis über sein insolvenzbefangenes Vermögen, gemäß § 80 InsO. An seiner Stelle ist nunmehr der Insolvenzverwalter oder im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO der Treuhänder (§ 292 InsO) allein verfügungsbefugt. Die, vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen, Rechtshandlungen kann der Insolvenzverwalter anfechten ("Insolvenzanfechtung").

Die grundsätzlich unpfändbaren Geschäftsunterlagen des Schuldners gehören auch zur Insolvenzmasse, da der Insolvenzverwalter diese benötigt, um das Gläubiger- und Masseverzeichnis erstellen zu können

 

Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist ein gerichtlich ernannter Verwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens bei Eröffnung der Insolvenz. Die Ernennung wird jedoch erst mit der Annahme des Amtes wirksam. Mit der Annahme untersteht der Insolvenzverwalter der Aufsicht des Insolvenzgerichtes (regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht liegt).

Der Insolvenzverwalter muss gemäß § 56 InsO eine geschäftskundige und von Gläubigern und Schuldnern unabhängige natürliche Person sein. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann Ansprüche gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Staats- bzw. Amtshaftung) auslösen, da das Spruchrichterprivileg hier nicht greift.

Ende und Vergütung
Mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens endet die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, der dann auch seine Vergütung als Verfahrenskosten geltend machen kann (§ 63 Abs. 1 InsO). nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) erhält der Insolvenzverwalter bei einem Wert der Masse, bei Beendigung des Verfahrens, von 25.000 Euro oder weniger, 40% - mindestens aber 500 Euro. Bei weiteren 25.000 Euro 25% und bei weiteren 200.000 Euro 7%. Die üblichen Geschäftskosten werden durch diese Vergütung abgedeckt - gesondert geltend gemacht werden können aber die Reisekosten etc.

Mit Zustimmung des Gerichts kann der Insolvenzverwalter einen Vorschuss für seine Tätigkeit aus der Masse entnehmen.
 

 

Kontopfändung

Wenn das Girokonto gepfändet wird, dann bedeutet das auf keinen Fall, dass alles verloren ist! Wenn man, aus welchen Gründen auch immer, von einer Kontopfändung betroffen ist, dann ist die Bank verpflichtet, Guthaben bis zur Forderungshöhe an den Gläubiger zu zahlen, Auszahlungen sind nicht mehr möglich, Daueraufträge und Einzugsermächtigungen werden nicht mehr ausgeführt.

Aber: Achtung! Es gilt noch eine 14-tägige Schutzfrist, beginnend mit dem Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die Bank innerhalb dieser Frist nicht an den Gläubiger zahlen darf!

Innerhalb dieser Frist sollte man umgehend tätig werden und einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen gemäß §850k ZPO. Zuständig hierfür ist die Stelle, die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgestellt hat. Folgende Unterlagen müssen für diesen Antrag mitgenommen werden: Ausweis, Aktenzeichen des Pfändungsbescheides, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Lohn-, Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheid, Belege über eventuelle Unterhaltsverpflichtungen, ggf. Bescheinigung über den „sozialhilferechtlichen Garantiebetrag“. Auf diesem Weg ist es möglich, sein Geld zu schützen, bevor es zu einer Pfändung kommt.

Für Sozialleistungen gibt es noch eine abweichende Regel: Die Bank muss diese Leistungen in den ersten sieben Tagen nach Gutschrift auszahlen. So sollte man den vollständigen Betrag abheben. In so einer Angelegenheit ist man also keineswegs rechtlos und kann sich zur Sicherung der eigenen Bedürfnisse sein Geld „in Sicherheit bringen“, man muss sich nur innerhalb dieser 14 Tage darum kümmern, sonst muss die Bank an den Gläubiger zahlen

 

 

Mahnung:(Artikel koppiert aus: Wikipedia-Portal)

umgangssprachlich auch als Zahlungserinnerung bezeichnet, ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners (§286 BGB). Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, wofür er aber beweispflichtig ist.

Nicht erforderlich ist die Mahnung, wenn durch vertragliche Vereinbarung für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach einem vorauszugehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt, z. B. „zwei Wochen ab Lieferung, ab Zugang der Rechnung, ab Kündigung“. Einer Mahnung bedarf es auch nicht, wenn der Schuldner die kurzfristige Leistung ausdrücklich zugesagt hat, aber diese Zusage nicht einhält (sog. Selbstmahnung) oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

  • · Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt - ohne dass er gemahnt werden müsste - spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher(§13 BGB), muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein. Die Verzugszinsen werden bei der ersten Mahnung, der Zahlungserinnerung nicht berechnet.
  • Der Mahnung gleichgestellt ist die Erhebung der Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren.
  • Die Mahnung ist an keine Form gebunden, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber Schriftform und, zumindest in wichtigen Angelegenheiten, Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein, da der Gläubiger für den Zugang der Mahnung beweispflichtig ist. Die Mahnung muss eine bestimmte, eindeutige Aufforderung an den Schuldner enthalten, seine Vertragspflicht (bspw. Zahlung, Lieferung o. ä.) zu erfüllen, eine allzu freundliche Bitte ist keine Mahnung.

    Wenn der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug kommt, trägt er die dafür dem Gläubiger etwa entstehenden Kosten, z. B. Gebühren eines Rechtsanwalts oder einer Inkassofirma, nicht. Erst die danach anfallenden Kosten weiterer Zahlungsaufforderungen oder anderer Maßnahmen hat er als Verzugsschaden dem Gläubiger zu ersetzen.

    Die Mahnung als solche beeinflusst den Ablauf der Verjährung des Anspruchs nicht. Erst wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, z. B. durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung, beginnt die Verjährung neu (§212 BGB).

     

    Das Mahnverfahren:((Artikel koppiert aus: Wikipedia-Portal)

    ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und Kosten sparende Alternative, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Mit einem Mahnverfahren kann auch ein in einigen Bundesländern nach §15a II Nr. 5 EGZPO erforderliches außergerichtliches Güteverfahren umgangen werden. Praktisch finden Mahnverfahren deshalb sehr häufig statt (vier von fünf Anspruchsdurchsetzungen werden mit einem Mahnverfahren eingeleitet).

    Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht nach lediglich formeller Prüfung einen Mahnbescheid. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Verteidigt sich der Schuldner während des Mahnverfahrens, gelangt das Verfahren vor das Prozessgericht, wo dann ein normales Erkenntnisverfahren abläuft. (Beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid geschieht dies nur auf Antrag des Gläubigers, beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird die Sache von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben.)

    Ziel des Verfahrens ist natürlich zunächst, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel mit dem der Gläubiger seine Geldforderungen vollstrecken kann (§794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

    Das Mahnverfahren hat deshalb inhaltlich nichts mit einer einfachen Mahnung oder Zahlungsaufforderung zu tun, die den Schuldner in Verzug setzt.

     

    Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

    Nach §690 ZPO beginnt das Mahnverfahren mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids (früher Zahlungsbefehl), in dem der Antragsteller folgende Angaben macht:

    • · · Datum des Antrags
    • · · über sich selbst als Antragsteller
    • · · über den Antragsgegner
    • · · er benennt seine Geldforderungen
    • · · er bestimmt vor welchem Gericht sachlich und räumlich ein eventuelles streitiges Verfahren durchzuführen wäre
    • · · er kann bereits jetzt für den Fall, dass der Antragsgegner dem Mahnbescheid widerspricht, die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen
    • · · hat der Antragsteller einen Prozessbevollmächtigen, so wird dieser ebenfalls Angaben über sich machen
    • · · ist der Antragsteller Kreditgeber oder Zessionär sind ggf. zusätzliche Angaben zu machen
    • · · er adressiert das Schreiben an die Mahnabteilung des zuständigen Amtsgerichts
    • · · er muss sich erklären ob seine Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist und falls ja, ob er diese bereits erbracht hat
    • · · der Antrag ist zu unterschreiben
  • Im manuellen Mahnverfahren muss der Antragsteller eine 0,5 Gerichtsgebühr vorausbezahlen.
  • Das Amtsgericht prüft den Antrag ausschließlich auf formelle Richtigkeit, etwa ob das Gericht zuständig ist und ob die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren statthaft ist. Der Antrag selbst enthält auch keinerlei Begründung oder dergleichen. Etwaige mitgesandte Beweisstücke wird das Gericht ungeprüft zurücksenden. Nach der Prüfung wird das Gericht entweder den Mahnbescheid erlassen oder dem Antragsteller eine Monierung zukommen lassen.

    Für arbeitsrechtliche Forderungen findet ein besonderes Mahnverfahren bei den Arbeitsgerichten statt. Für sozial- oder verwaltungsrechtliche Ansprüche gibt es jedoch kein Mahnverfahren.

    Zur Stellung des Antrags sind in Schreibwarenläden erhältliche, amtliche Formulare (Vordrucke) zu verwenden. Dabei ist die Wahl des richtigen Vordrucks (automatisiertes oder manuelles Verfahren) zu beachten. Den Formularen sind Hinweise zum Ausfüllen des Antrags beigefügt. In Angelegenheiten des Arbeitsrechts wird ein gesondertes Formular für den Mahnantrag verwendet. Dieses ist bei jedem Arbeitsgericht erhältlich.

     

    Verjährung:

    Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt gem. §167 ZPO die Verjährung wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Demnächst ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung nicht rein zeitlich zu verstehen, massgeblich ist vielmehr nach Ablauf von etwa einem Monat die Frage, ob die Verzögerung im gerichtlichen Geschäftsbetrieb oder in dem Verhalten des Antragstellers (falsche Adressangabe, verspätete Zahlung von Gebührenvorschüssen etc.) begründet ist.

     

    Vollstreckungsbescheid

    Wird kein Widerspruch gegen den Mahnbescheideingelegt und die Forderung auch nicht bezahlt, kann frühestens 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner der Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragt werden. Sofern es beantragt wurde, wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides kann aus diesem vollstreckt werden. Der Antragsgegner hat zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig Wird aber die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt, so kann der Schuldner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§233 ZPO).

    • · · Zwangsvollstreckung: Hat der Schuldner weder bezahlt, noch Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger beim Gericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser ist vorläufig vollstreckbar, d.h. der Gläubiger kann sofort pfänden lassen.
    • · · Gegenwehr: Gegen den Vollstreckungsbescheid kann sich der Schuldner noch zur Wehr setzen, indem er innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhebt. Auch in diesem Fall mündet die Angelegenheit in eine gerichtliche Prüfung.
    • · · Kein Einspruch: Setzt sich der Schuldner gegen den vorläufigen Vollstreckungsbescheid nicht fristgerecht zur Wehr, sitzt er endgültig in der Patsche: Der Vollstreckungsbescheid ist nun ein rechtskräftiger Titel, der 30 Jahre lang vollstreckbar bleibt

    Zwangsversteigerung

    Die Zwangsversteigerung (Subhastation) ist ein Vollstreckungsverfahren, das den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) gesetzlich geregelt.

    Zweck
    Die Zwangsversteigerung ist die Durchsetzung eines Anspruchs mit staatlichen Machtmitteln. Der Gläubiger hat die Möglichkeiten, wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken und seinen Anspruch somit zu befriedigen. Unbewegliches Vermögen sind Grundstücke und deren Aufbauten. Zu dem unbeweglichen Vermögen gehören jedoch auch Flugzeuge und Schiffe. Auch für deren Verwertung gelten besondere Vorschriften.

    Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann sowohl wegen eines dinglichen Anspruchs, beispielsweise aus einer Grundschuld oder Hypothek, als auch wegen eines persönlichen (Zahlungs-) Anspruchs erfolgen. Wirtschaftlich sinnvoll ist bei vorhandenen Grundbuchbelastungen oft jedoch nur die Versteigerung aus einer Grundschuld oder Hypothek - im Idealfall aus der erstrangigen Belastung.
    Eine besondere Form der Zwangsversteigerung ist die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.

    Die Zwangsversteigerung führt - im Unterschied zur Zwangsverwaltung, die auf den Ertrag eines Grundstücks zielt - zu einer Verwertung der Immobilie.

    Zuständigkeit
    Das Verfahren wird beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durchgeführt. Dies wird als sachliche Zuständigkeit bezeichnet. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Nicht selten allerdings ist die Zuständigkeit bei einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte konzentriert. Funktionell ("personell") ist der Rechtspfleger zuständig.

    Antrag
    Die Zwangsversteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung muss durch den Gläubiger beantragt werden. Der Rechtspfleger prüft, ob der Antrag ordnungsgemäß ist und die formalen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung vorliegen. Die Voraussetzungen hierfür sind die Vorlage eines Vollstreckungstitels, die ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel sowie die Zustellung des Vollstreckungstitels. Der Beschluss über die Anordnung des Verfahrens gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. Im Grundbuch in Abteilung II wird vermerkt, dass die Zwangsversteigerung angeordnet ist.

    Der Schuldner hat die Möglichkeit, gem. § 30 a ZVG die Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen. Dieser Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er die Forderung des Gläubigers binnen sechs Monaten ausgleichen kann. In diesem Fall wird die Zwangsversteigerung für maximal sechs Monate eingestellt. Die Einstellung der Zwangsversteigerung kann das Gericht von Auflagen abhängig machen.

    Auch der Gläubiger hat die Möglichkeit, die Zwangsversteigerung gem. § 30 ZVG einstweilen einstellen zu lassen. Diese Bewilligung kann erfolgen, um außergerichtliche Verhandlungen mit dem Schuldner zu führen oder aus verfahrenstaktischen Gründen, um z.B. ein, dem Gläubiger nicht genehmes, Meistgebot in einem Versteigerungsverfahren nicht den Zuschlag erteilen zu lassen. Der Gläubiger kann die einstweilige Einstellung nur zweimal bewilligen. Die dritte Einstellungsbewilligung gilt als Rücknahme des Versteigerungsantrages und führt zur Aufhebung des Verfahrens.

    Vor dem Versteigerungstermin
    Der Rechtspfleger kann den Verkehrswert der Immobilie nach eigenem Ermessen schätzen. Allerdings wird in der Regel ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens beauftragt. Grundsätzlich kann jedoch auch ein bereits vorhandenes Gutachten als Grundlage für die Verkehrswertermittlung dienen.

    Dieses Verkehrswertgutachten wird dann den Verfahrensbeteiligten übermittelt bzw. der ermittelte Wert der Immobilie zur Stellungnahme bekannt gegeben.

    Nach Anhörung der Beteiligten wird auf der Grundlage dieses Gutachtens der Verkehrswert durch Beschluss festgesetzt. Dieser Beschluss kann von allen Beteiligten mit der Beschwerde angefochten werden.

    Nach erfolgter Verkehrswertfestsetzung wird der Versteigerungstermin bestimmt. In der Regel vergehen zwischen Anordnung der Zwangsversteigerung bis zur Bestimmung des Versteigerungstermins 9 bis 12 Monate - regional auch bis zu 24 Monate. Der Termin wird durch Aushang im Amtsgericht und Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gemacht. Zusätzlich erfolgt meist auch die Veröffentlichung in einer örtlichen Tageszeitung und immer häufiger im Internet.

     

    Teilungserklärung

    Ein Grundstückseigentümer kann sein Eigentum am Grundstück in der Weise in Miteigentumsanteile aufteilen, dass jeder Miteigentumsanteil am Grundstück mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen (Teileigentum) in einem bereits bestehenden oder erst noch zu errichtenden Gebäude verbunden wird (§ 8 Abs. 1 WEG). Die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein (§ 8 Abs. 2 WEG).

    In dieser Teilungserklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben ist, erfolgt die gegenständliche und räumliche Abgrenzung und Zuordnung der Grundstücks- und Gebäudeteile zum Sondereigentum und zum Gemeinschaftseigentum, sowie die Festlegung der Höhe der Miteigentumsanteile und die Abgrenzung und Zuordnung von Sondernutzungsrechten. Man spricht in diesem Fall von der Begründung des Wohnungseigentums durch Teilungserklärung. Handelt es sich bei dem Grundstückseigentümer bereits um mehrere Eigentümer (z.B. Erbengemeinschaft) erfolgt diese Begründung durch einen Einräumungsvertrag ( § 3 Abs. 1 WEG), also durch eine vertragliche Regelung der Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile und entsprechende Verbindung mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines bestehenden oder noch zu errichtenden Gebäudes. Teilungserklärung und Einräumungsvertrag können später nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Änderungen bedürfen der Eintragung in das Grundbuch.
     

     

    Sondereigentum

    Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen dem Gegenstand des Sondereigentums und dem Inhalt des Sondereigentums.

    Gegenstand des Sondereigentums sind zunächst die jeweiligen Wohnungen (Wohnungseigentum) bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum), die in sich abgeschlossen sein müssen (§§ 1 und 3 WEG). Zum Gegenstand des Sondereigentums zählen darüber hinaus die zu den Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum bzw. die Rechte der übrigen Eigentümer beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs. 1 und 2 WEG).

    Diese Abgrenzung und Zuordnung zum Sondereigentum ist für den Gebrauch und Nutzung, aber auch für Instandhaltung und Instandsetzung und somit auch für die Kostentragung von Bedeutung, weil jeder Wohnungseigentümer für sein Sondereigentum selbst aufzukommen hat.

    Als Inhalt des Sondereigentums werden die Regelungen bezeichnet, die als Vereinbarung abweichend von den gesetzlichen Regelungen bzw. entsprechenden Regelungen in der Teilungserklärung bzw. in der Gemeinschaftsordnung getroffen werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 WEG). Diese als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen binden grundsätzlich alle Eigentümer, auch die neuen Eigentümer (Sondernachfolger) im Falle des Eigentümerwechsels.

     

    Gemeinschaftseigentum

    Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen neben dem Grundstück (§ 1 Abs. 5 WEG) alle übrigen Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Dabei handelt es sich um vor allem um Dach-, Boden- oder Kellerräume. Zum Gemeinschaftseigentum gehören ferner alle übrigen Gebäudeteile, die dem Bestand und der Sicherheit des Gebäudes dienen, sowie alle Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG). Zu ersteren zählen alle konstruktiven Gebäudebestandteile wie Dach, Außenwand, Fenster, Haus- und Wohnungstüren, tragende Wände, Decken und Böden, auch wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden. Zu letzteren gehören Treppenhaus, Aufzüge, Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentrale Installations- und Ver- bzw. Entsorgungseinrichtungen.

    Für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums sind alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich verpflichtet und haben gemäß § 16 Abs. 2 WEG die entsprechenden anteiligen Kosten nach Miteigentumsanteilen zu tragen, wenn nicht im konkreten Fall gemäß § 16 Abs. 4 WEG eine abweichende Kostenverteilung beschlossen wurde.
     

     

    Sondernutzungsrecht

    Während jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen nach Belieben verfahren kann, es also insbesondere bewohnen, vermieten und verpachten kann (§ 13 Abs. 1 WEG), steht jedem Eigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum – nur – ein Mitgebrauchsrecht (§ 13 Abs. 2 WEG) zu und zwar völlig unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils.

    Da in der Praxis allerdings das Bedürfnis besteht, insbesondere an Grundstücksflächen wie auch an ebenerdigen Terrassen vor den Erdgeschosswohnungen oder an Kraftfahrzeug-Stellplätzen einzelnen Eigentümern ein alleiniges Nutzungs- und Gebrauchsrecht einzuräumen, kann das grundsätzlich bestehende Mitgebrauchsrecht am Gemeinschaftseigentum durch eine Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 WEG) in der Weise beschränkt werden, dass einzelnen oder mehreren Eigentümern ein sogenanntes Sondernutzungsrecht eingeräumt wird. Das bedeutet, dass außer den Sondernutzungsberechtigten alle übrigen Miteigentümer vom Mitgebrauch der Sondernutzungsflächen oder Sondernutzungsräume ausgeschlossen sind. Ungeachtet dieser Sondernutzungsrechte verbleiben allerdings die entsprechenden Flächen oder Räume im gemeinschaftlichen Eigentum mit der Folge, dass die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten und die damit verbundene Kostentragungspflicht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegt, wenn nicht eine abweichende Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG getroffen wurde. Nach neuem Recht können die Wohnungseigentümer auch durch mehrheitliche Beschlussfassung abweichende Regelung zur Verteilung der Betriebskosten und der Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums treffen (§ 16 Abs. 3 und 4 WEG).
     

     

    Teilungsversteigerung

    Kommt es zwischen mehreren Eigentümern einer Immobilie – z.B. einer Erbengemeinschaft oder Ehepartnern – zu keiner Einigung über den Verkauf, kann jeder Miteigentümer Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. Der Versteigerungserlös wird auf die Parteien aufgeteilt. Zahlungsunfähigkeit ist für eine Teilungsversteigerung nicht nötig.

    Die Teilungsversteigerung kann testamentarisch oder vertraglich ausgeschlossen werden. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, kann sie nur der Testamentsvollstrecker einleiten. Kommt es zur Teilungsversteigerung einer vermieteten Wohnung, tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in den Mietvertrag ein. Anders als bei einer Zwangsversteigerung wegen Zahlungsunfähigkeit gibt es bei der Teilungsversteigerung kein Sonderkündigungsrecht des Erwerbers hinsichtlich des Mietvertrages.

    Dieser darf nur mit gesetzlicher Frist und bei Vorliegen eines gesetzlich zulässigen Kündigungsgrundes kündigen.
     

     

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